Satzung

IMKERVEREIN  AHRENSBURG  und Umgebung  von 1883

S a t z u n g

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:   Imkerverein Ahrensburg
Er hat seinen Sitz in Ahrensburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Imkerverein Ahrensburg ist Mitglied im Kreisimkerverband Stormarn und im Landesverband der Schleswig-Holsteinischen und Hamburger Imker e.V.

  1. Vereins-Status

Der Imkerverein Ahrensburg ist ein nicht wirtschaftlicher Verein. Er verfolgt keine eigen­wirt­schaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

  1. Zweck und Aufgaben

Zweck des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Be­stäu­bungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

Seine Aufgaben sind insbesondere

  • Förderung und Verbreitung einer zeitgemäßen Bienenhaltung
  • fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landespflege
  • Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen
  • Förderung der Zuchtmaßnahmen und der damit verbundenen Aufgaben
  • Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten
  • Beratung sowie Vermittlung von Versicherung und Rechtsschutz bei Bienenhaltung
  • Beratung bei der Bienenwanderung
  • Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig gemäß den Vorgaben des DIB
  • Teilnahme an gemeinsamen Tagungen des Kreis-Imkerverbandes und des Landes­verbandes
  • Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Vereinsziele.
  1. Mitglieder

Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitwirken will.

Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden; sie haben kein Stimmrecht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss schriftlich mitteilt. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen; diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Personen werden, die sich um die Bienenzucht oder die Förderung des Imkervereins besonders verdient gemacht haben und durch die Mitgliederver­sammlung dazu ernannt werden.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Im­kerverein im Rahmen dieser Satzung. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstal­tun­gen des Vereins teil­zunehmen.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  • die Satzung und Beschlüsse des Imkervereines Ahrensburg zu befolgen,
  • Mitgliedsbeiträge bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen,
  • dem Imkerverein Ahrensburg die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Aus­künfte unverzüglich zu erteilen und
  • die Zahl der Wirtschaftsvölker als Berechnungsgrundlage für den Beitrag des Folgejahres bis zum 20. Oktober des laufenden Jahres dem Vorsitzen­den zu benennen.
  • in jedem Jahr alle Völker einer Untersuchung auf Sporen der Amerikanische Faulbrut (AFB) zu unterziehen. Dazu sind alle Mitglieder aufgefordert, an der alljährlich stattfindenden vereinsweiten Beprobung teilzunehmen. Bei selbst durchgeführter Beprobung ist der Nachweis an den Bienensachverständigen des Vereins zu erbringen.

Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, wenn und solange ein Mitglied mit der Zahlung  mehr als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Imkervereins durch eingeschriebenen Brief eingegangen sein.
  • durch Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
  • durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

  1. Organe des Vereins

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der Stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gegenüber Dritten.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Gewählt werden im ersten Jahr der Vorsitzende und der Kassenwart, im zweiten Jahr der Stellvertretende Vorsitzende und im dritten Jahr der Schriftführer. Die Amtsperiode kann zur Einhaltung dieser Reihenfolge durch die Mitgliederversammlung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Dem erweiterten Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung eben­falls auf drei Jahren zu wählenden Obleute für Bienenwanderung, Bienenkrankheiten und Bienen­weide an.

Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung einer Vorstands­sitzung muss erfolgen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

  1. Mitgliederversammlung

In den Mitgliederversammlungen des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Mitgliederversammlungen können mehrfach im Jahr einberufen werden. Eine dieser Versammlungen ist die Jahreshauptversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen; maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen. Die Jahreshauptversammlung ist einmal im Jahr, möglichst kurz nach Jahresanfang, einzuberufen. Themen der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

  • die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, von denen alljährlich einer ausscheiden muss und
  • alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der

Mitglieder oder drei der Vorstandsmitglieder verlangen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10 Kassen- und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassen­wart sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung der Kassenführung ist von den dazu bestellten Kassenprüfern vorzunehmen.

11 Protokoll

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. Jedem Vereinsmitglied steht auf Verlangen eine Protokollkopie zu.

12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller stimmbe­rech­tigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung nicht gege­ben, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschließen kann. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des Imkervereins Ahrensburg am 13. Januar 2020 beschlossen.

Sie ersetzt alle vorherigen Satzungen des Imkervereins Ahrensburg.

Ahrensburg, den 13. Januar 2020

Thomas Patzner, Vorsitzender

Satzung-Ahrensburg