Schwarmfänger

In den Monaten April, Mai, Juni und manchmal im Juli kommt es gelegentlich zu Bienenschwärmen, die sich in Ihrer Umgebung z. B. in Ihrem Garten, niederlassen könnten. Bitte verständigen Sie in diesem Fall im Ahrensburger Imkerverein:

Susanna Hansen:  01722664814

Andreas Wagner: 0174 9475 691

Umsiedlungen

Wir beseitigen keine Hornissen- oder Wespennester. Umsiedlungen geschützter Arten machen eventuell Spezialisten der Naturschutzbehörde. Zur Umsiedlung von Hautflüglern noch gibt es folgende Ansprechpartner in unserer Region:

  • N.N.
  • Informationen / Nachfragen: NABU: 04381 9753, Kreis Stormarn Naturschutz: 04531 160 0

Infos gibt es hier: http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/55/WespenHornissenUndCo.pdf

Laut Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung sind die folgenden Hautflüglerarten geschützt:

  • Apoidea spp. Bienen und Hummeln – alle heimischen Arten
  • Bembix spp. Kreiselwespen – alle heimischen Arten
  • Cimbex spp. Knopfhornwespen – alle heimischen Arten
  • 13 Ameisenarten der Gattung Formica (Waldameisen)
  • Vespa crabro Hornisse
  • Zur Familie der Vespidae in Deutschland zählen insgesamt zwölf soziale Wespenarten. Von diesen werden aber nur zwei Arten lästig:
  • Deutsche Wespe (Paravespula germanica) und Gemeine Wespe (Paravespula vulgaris). Diese Arten sind nicht gesetzlich geschützt (s. o.)

 

Was gilt, wenn man als Imker einen Bienenschwarm fängt?

Zum Einfangen eines Bienenschwarms darf ein Imker fremde Grundstücke betreten.

Das sogenannte Schwarmrecht in den §§ 961-964 des BGB regelt die Rechte der Imker, wenn sie einen eigenen oder einen fremden Schwarm einfangen wollen. So dürfen Imker dazu durchaus fremde Grundstücke betreten. Wenn dadurch Schäden entstehen, muss der Imker allerdings haften oder seine Imkerversicherung bemühen.

Solange ein Imker einen Schwarm verfolgt, der aus einer seiner Beuten ausgezogen ist, bleibt er Eigentümer des Schwarms. Findet man einen herrenlosen Schwarm, so darf man sich diesen aneignen.